1. Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin wird der Beschluss der Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2020 -
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Berlin vom 13.8.2018 geändert:
Die Gerichtskosten für die I. Instanz betragen 1.746 €.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Erinnerungsführerin ist als Entscheidungsschuldnerin nach § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldnerin im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG geworden (vergleiche Hartmann/Toussaint, Kostenrechts, 50.Auflage, § 66 Rn. 7). Sie war daher zur Einlegung der Erinnerung berechtigt.
II.
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