BFH - Urteil vom 11.06.2013
II R 30/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3640/10

Höhe der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

BFH, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen II R 30/11

DRsp Nr. 2013/18980

Höhe der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

NV: Die für den Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks vereinbarte Gegenleistung ist nicht um einen kapitalisierten Erbbauzinsanspruch zu kürzen, wenn der Erwerber gleichzeitig das Erbbaurecht erwirbt und bereits im Erwerbszeitpunkt die Aufhebung des Erbbaurechts beabsichtigt. In diesem Fall ist der Wert des Erbbauzinsanspruchs mit Null anzusetzen.

1. Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks begründet, unterliegt der Grunderwerbssteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. 2. Der mit dem Erbbaugrundstück verbundene Erbbauzinsanspruch ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GrEStG grunderwerbssteuerrechtlich nicht Teil dieses Grundstücks. 3. Entfällt daher beim Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ein Teil der Gegenleistung auf den Erbbauzins, so ist dieser grundsätzlich nach der sog. Boruttau´schen Formel zu berechnende Teil der Gesamtgegenleistung nicht als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen (BFHE 191, 423).