Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Hinterziehungszinsen.
Die Kläger sind Erben des am xx.xx.2015 verstorbenen A.. Dieser wurde bis 2003 mit seiner in diesem Jahr verstorbenen Ehefrau zusammen und ab 2004 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Der Erblasser erzielte unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Zahnarzt.
Die Zeitpunkte des Eingangs der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2003 bis 2005 und für die Vorjahre beim Beklagten sowie der hierauf ergangenen Einkommensteuerbescheide und die Höhe der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlages und der anzurechnenden Beträge (Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer) ergeben sich aus der folgenden Übersicht (alle Beträge in EUR):
Jahr | Eingang | Bescheid | ESt | SolZ |
1999 | 28.8.2002 | 18.8.2004 | 13.100,32 | 720,52 |
2000 | 12.9.2002 | 25.9.2002 | 17.719,33 | 974,56 |
2001 | 24.3.2003 | 15.4.2003 | 25.616,75 | 1.408,92 |
2002 | 6.5.2005 | 12.8.2005 | 14.672,00 | 806,96 |
2003 | 13.1.2006 | 25.8.2006 | 0,00 | 0,00 |
2004 | 21.7.2006 | 25.8.2006 | 0,00 | 0,00 |
2005 | 25.8.2007 | 11.10.2007 | 4.497,00 | 247,33 |
Teilweise waren zuvor Schätzungsbescheide ergangen.
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