OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.09.2015
VI-3 Kart 150/14 (V)
Normen:
GasNEV § 4 Abs. 2 S. 1; GasNEV § 6; GasNEV 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; GasNEV § 7 Abs. 1 S. 4; GasNEV § 8 S. 1; ARegV § 6 Abs. 1; ARegV § 23; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 1; EnWG § 21 Abs. 2 S. 1;

Höhe der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen und der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei der Festlegung der Erlösobergrenzen eines Gasverteilernetzes für die zweite Regulierungsperiode

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen VI-3 Kart 150/14 (V)

DRsp Nr. 2016/13561

Höhe der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen und der kalkulatorischen Gewerbesteuer bei der Festlegung der Erlösobergrenzen eines Gasverteilernetzes für die zweite Regulierungsperiode

1. Bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode ist im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung für Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert werden, der Jahresanfangsbestand bei der Mittelwertbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV nicht mit Null, sondern wegen § 6 Abs. 5 Satz 4 GasNEV in Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten in Ansatz zu bringen. 2. Der Grundsatz der Bilanzidentität nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB findet wegen des kalkulatorischen Charakters der Eigenkapitalverzinsung keine Anwendung. 3. Der Ansatz der vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Neuanlage im Basisjahr beim Jahresanfangsbestand führt auch bei einer Gesamtbetrachtung der bilanziellen Vorgänge nicht zu einer regelmäßigen Doppelverzinsung. 4. Die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Wege einer Berechnungsformel, die einen Vorsteuerertrag voraus setzt, ist nicht zu beanstanden.

Tenor