BFH - Urteil vom 18.04.2012
II R 32/10
Normen:
KraftStG § 12 Abs. 1 S. 2; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 30/2009

Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für die Tageszulassung fabrikneuer Fahrzeuge; Rechtsnatur eines Saisonkennzeichens

BFH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen II R 32/10

DRsp Nr. 2012/20470

Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für die Tageszulassung fabrikneuer Fahrzeuge; Rechtsnatur eines Saisonkennzeichens

Wird ein Kraftfahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zum Straßenverkehr zugelassen und sofort wieder abgemeldet (Tageszulassung), so ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestzeitraum von einem Monat zu erheben.

Normenkette:

KraftStG § 12 Abs. 1 S. 2; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert sie danach weiter.

Am 8. September 2008 meldete die Klägerin einen aus Portugal importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später, am 9. September 2008, meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.