SG Saarbrücken, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 668/16
Höhe der Leistungen für Kosten der UnterkunftBehandlung von BetriebskostenAbschluss von Mietverträgen zwischen AngehörigenVoraussetzungen eines Scheingeschäfts
LSG Saarland, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 28/17
DRsp Nr. 2022/10472
Höhe der Leistungen für Kosten der UnterkunftBehandlung von BetriebskostenAbschluss von Mietverträgen zwischen AngehörigenVoraussetzungen eines Scheingeschäfts
1. Nach § 22 Abs 2SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft zwar auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, jedoch nur, wenn es sich - anders als hier - um selbstbewohntes Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4SGB II handelt.2. Eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2BetrKV fallen, ist, wie sich aus § 556BGB ergibt, unwirksam, so dass sie grundsätzlich auch nicht vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind (so ausdrücklich BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R = BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 - juris RdNr 16, mwN).
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