Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 3.286,40 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im Verfahren als Beistand der Nebenklägerinnen I und J die Bewilligung einer Pauschgebühr, die er in Höhe des zumindest zweieinhalbfachen der Pflichtverteidigergebühren für angemessen erachtet.
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