OLG Hamm - Beschluss vom 27.08.2020
5 RVGs 52/20
Normen:
RVG § 51;

Höhe der Pauschgebühr für NebenklagevertretungAngemessene Pauschgebühr von fünftausend Euro für Nebenklagevertretung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 5 RVGs 52/20

DRsp Nr. 2022/2531

Höhe der Pauschgebühr für Nebenklagevertretung Angemessene Pauschgebühr von fünftausend Euro für Nebenklagevertretung

1. Die Höhe der Pauschgebühr für die Vertretung eines Nebenklägers ist geringer, da die Tätigkeit weniger intensiv ist als die Vertretung eine Angeklagten. 2. Die Pauschgebühr ist mit 5000 Euro angemessen bewertet; der Ansatz einer zweieinhalbfachen Gebühr für Pflichtverteidiger ist hingegen übersetzt.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 3.286,40 Euro eine Pauschgebühr in Höhe von 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im Verfahren als Beistand der Nebenklägerinnen I und J die Bewilligung einer Pauschgebühr, die er in Höhe des zumindest zweieinhalbfachen der Pflichtverteidigergebühren für angemessen erachtet.