Auf die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 14. April 2020 und der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Bremen vom 10. Juli 2019 abgeändert und die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zustehende Vergütung für ihre Tätigkeit in dem Verfahren S
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren (PKH).
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