LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.05.2023
L 3 R 407/21
Normen:
SGB VI § 256a Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 474/17

Höhe der Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen L 3 R 407/21

DRsp Nr. 2024/1939

Höhe der Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR

Wenn die Höhe der Rente angegriffen wird, ist es unzulässig, im Klageverfahren erstmalig zu Versicherungszeiten vorzutragen, die im Verwaltungsverfahren noch nicht benannt waren. Die unterschiedliche Bewertung von Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet und Wehrdienstzeiten in der Bundesrepublik ist mit Art. 3 GG vereinbar. Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten und für Zeiten wegen Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet scheiden aus, wenn zu diesen Tatbeständen keine entsprechenden Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde erfolgt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.04.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 256a Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR.