FG Köln - Urteil vom 25.07.2000
13 K 5864/92
Normen:
BewG § 10 S 2; BewG § 12 Abs. 3 ; BewG § 98 a; BewG § 103 Abs. 1 ; AO 1977 § 162 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1298

Höhe der Rekultivierungsrückstellungen

FG Köln, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 13 K 5864/92

DRsp Nr. 2001/1913

Höhe der Rekultivierungsrückstellungen

1. Maßgeblich für die bewertungsrechtliche Erfassung von Rückstellungen ist die wirtschaftliche Belastung des Betriebs durch die Verbindlichkeit. Gemäß § 103 BewG sind Rückstellungen für Schulden und Lasten, die sich vorläufig der Höhe nach noch nicht genau bestimmen lassen, auch im Rahmen des Betriebsvermögens als Betriebsschulden abziehbar. 2. Die Höhe der Betriebsschulden ist ggfls. nach § 162 AO zu schätzen. Bewertungsrechtlich sind dabei die zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen. 3. Rückstellungen für Rekultivierung und Mehrtransportkosten sind dabei mindestens zum Nennwert anzusetzen und nicht abzuzinsen. 4. Eine Kürzung der Rekultivierungsrückstellung wegen anzunehmender Wertsteigerungen der Grundstücke ist unzulässig.

Normenkette:

BewG § 10 S 2; BewG § 12 Abs. 3 ; BewG § 98 a; BewG § 103 Abs. 1 ; AO 1977 § 162 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten bei der Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebs der Klägerin über die Höhe der Rückstellungen für Rekultivierung und Mehrtransportkosten zum 1.1.1987; insoweit hat der Beklagte - gestützt auf einen gemeinsamen Ländererlass vom 21.4.1986 (BStBl I 1986, 260) - nach einer Betriebsprüfung aus zwei Gründen Kürzungen vorgenommen: