FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2012
12 V 12208/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; EStG § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; HGB § 253 Abs. 1 S. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; AO § 160; TKG § 142 Abs. 1 Nr. 3; TKG § 142 Abs. 2 S. 2; TKG § 142 Abs. 2 S. 3; TKG § 43b;
Fundstellen:
DStR 2012, 8
DStRE 2012, 1489

Höhe der Rückstellung eines Dialer-Anbieters für die Bearbeitungsgebühren der Bundesnetzagentur wegen der Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen und Mehrwertedienste-Rufnummern Benennungsverlangen wegen widersprüchlicher Angaben

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 12 V 12208/11

DRsp Nr. 2012/9894

Höhe der Rückstellung eines Dialer-Anbieters für die Bearbeitungsgebühren der Bundesnetzagentur wegen der Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen und Mehrwertedienste-Rufnummern Benennungsverlangen wegen widersprüchlicher Angaben

1. Da durch Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Juni 2004 erstmals eine Gebührenpflicht für die Tätigkeit der Bundesnetzagentur für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen und Mehrwertdienste-Rufnummern eingeführt wurde, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Dialer-Anbieter im Jahresabschluss 2004 eine Rückstellung für die zu erwartenden Gebühren für von ihm gestellte Registrierungsanträge bilden durfte und musste. Da die genaue Höhe der Gebühren erst mit der Verordnung über Telekommunikationsgebühren (TKV) vom 19.7.2007 bekannt wurde, war die Höhe der zu erwartenden Gebühren als Berechnungsgrundlage für die Rückstellung im Jahresabschluss 2004 zu schätzen.