FG München - Beschluss vom 25.07.2002
6 V 1633/02
Normen:
FGO § 69 ;

Höhe der Sicherheit bei AdV wegen unbilliger Härte

FG München, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 6 V 1633/02

DRsp Nr. 2002/12451

Höhe der Sicherheit bei AdV wegen unbilliger Härte

Eine für die Bemessung einer Sicherheitsleistung angeforderte Vermögensaufstellung muss glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung kann jedoch nicht mehr verlangt werden, als im Rahmen der eidesstaatlichen Versicherung verlangt werden könnte.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuer 1986 bis 1995 und für Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991, 1992 und 1995.

Mit Haftungsbescheid vom 13. Juli 2000 wurde die Antragstellerin für Steuerschulden der W. GmbH i.K. in Höhe von insgesamt 5.327.137,10 DM nach § 71 Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen. Über den Einspruch vom 31. Juli 2000 ist noch nicht entschieden.

Über die zusammen mit dem Einspruch beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV), entschied der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 7. März 2002. Hierbei wurde AdV wegen unbilliger Härte unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass bis zum 31. Mai 2002 eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.327.137,10 DM erbracht wird.

Der gerichtliche AdV-Antrag vom 4. April 2002 zielt auf eine Aussetzung der Vollziehung mit modifizierter Sicherheitsleistung ab. In diesem Schreiben sind die Vermögenswerte der Antragstellerin aufgelistet.