FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2002
2 K 1086/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ;

Höhe der steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünfte bei Zusammentreffen mit nach § 2 Abs. 3 EStG gebotenen Verlustverrechnungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 1086/02

DRsp Nr. 2002/12243

Höhe der steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünfte bei Zusammentreffen mit nach § 2 Abs. 3 EStG gebotenen Verlustverrechnungen

Vor der Berechnung der ermäßigten Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG sind alle Verlustverrechnungsschritte bis zum vertikalen Verlustausgleich zwischen Ehegatten nach § 2 Abs. 3 durchzuführen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des SteuerentlG 1999 / 2000 / 2002 außerordentliche Einkünfte i. S. dieser Vorschrift in Höhe von 39.388 DM - wie die Kläger meinen - oder nach horizontalen und vertikalen Verlustausgleich nur in Höhe von 22.170 DM - wie der Beklagte meint - zu berücksichtigen sind.