Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 27. Februar 2018 (Bl. 618 GA) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
I.
Die angefochtene Entscheidung führt aus, die Zeugen A. und B. könnten eine Vergütung nach § 8 JVEG geltend machen. Verließen die von einem sachverständigen Zeugen erbetenen Angaben auch nur geringfügig den Bereich der ausschließlichen Wiedergabe von Wahrnehmungen, steige der sachverständige Zeuge vergütungsrechtlich in die Position eines Sachverständigen auf. Dies ist rechtlich nicht haltbar.
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