1. Unter Änderung des Bescheides vom 4. Dezember 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2005 werden die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen 2000 ohne Ansatz von Zinsen i.H.v. 41.466 DM festgestellt. Dem Beklagten wird aufgegeben die jeweiligen Feststellungsbeträge neu zu berechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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