FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2010
12 V 12153/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1124

Höhe der zu aktivierenden Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen bei Abzinsung der Verbindlichkeit aus dem Erwerb der Anteile

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 12 V 12153/09

DRsp Nr. 2010/8259

Höhe der zu aktivierenden Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen bei Abzinsung der Verbindlichkeit aus dem Erwerb der Anteile

Erwirbt eine GmbH von ihrer Organmutter GmbH-Anteile und wird der keinen verdeckten Zinsanteil enthaltene und fällige Kaufpreis ohne Zinszahlung nicht entrichtet, ist nicht ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO, dass die Kaufpreisverbindlichkeit abgezinst werden muss und dies nicht zu einer Verminderung des Ansatzes der erworbenen GmbH-Anteile führt.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin erwarb von ihrer Organmutter, der DE AG (DE-AG), mit Vertrag vom 28. Dezember 1999 die Geschäftsanteile an der W GmbH (W GmbH) und der F GmbH (F GmbH) zum Preis von insgesamt DM 2 400 000. Die Kaufpreise waren zum 15. Januar 2000 fällig. Tatsächlich wurden sie jedoch erst in den Jahren 2006 und 2007 getilgt. Bis zum Jahre 2004 wurden sie nicht verzinst; ab 2005 hatte die Antragstellerin entsprechend der Konzernverzinsung 4 % Zinsen zu leisten.