LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2020
5 Sa 218/19
Normen:
BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1190/18

Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, auf Annahmeverzugslohn und Urlaubsentgelt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 218/19

DRsp Nr. 2020/6065

Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung, auf Annahmeverzugslohn und Urlaubsentgelt

Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht im Wege richterlicher Schätzung den in der Verdienstabrechnung des Arbeitnehmers ausgewiesenen kumulierten Jahreswert der Vergütung zugrunde legt. Das gilt auch hinsichtlich einer Nachzahlung auf die im vergangenen Jahr erzielte Bonusprämie, wenn nicht unwahrscheinlich ist, dass der Arbeitnehmer diesen Betrag auch nach der neuen Zielvereinbarung bei Weiterarbeit hätte verdienen können.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17. April 2019, Az. 5 Ca 1190/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Berechnung von Annahmeverzugslohn, Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt.

Die Beklagte vertreibt Fenster- und Türenelemente. Die 1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2004 als Gebietsverkaufsleiterin im Außendienst mit einem Homeoffice in A-Stadt beschäftigt. In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 23.02.2016 vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom 01.02.2016 zur Vergütung auszugsweise folgendes:

" Grundgehalt p.a.: 52.500,00 Euro

1. 2. 3.