FG Hamburg - Urteil vom 12.05.2022
5 K 46/21
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) S. 8;

Höhe des Besteuerungsanteils einer Rente aus dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer

FG Hamburg, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 5 K 46/21

DRsp Nr. 2023/326

Höhe des Besteuerungsanteils einer Rente aus dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer

Eine aus einem berufständischen Versorgungswerk bezogene Rente ist in Bezug auf die bereits in einem früheren Jahr begonnene gesetzliche Rente keine "Folgerente" i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) Satz 8 EStG. Der Sinn und Zweck des § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) aa) Satz 8 EStG besteht nicht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus tätig zu sein.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) S. 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Besteuerungsanteils einer Rente aus dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer.