BSG - Urteil vom 09.03.2023
B 10 EG 1/22 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 S. 1; BEEG § 1 Abs. 6; BEEG § 2b Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; BEEG § 2c; BEEG § 2b Abs. 1 S. 2; MuSchG § 3; GG Art. 3; GG Art. 6 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2023, 2681
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 4/20
SG Lüneburg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 1/19

Höhe des ElterngeldesErmittlung des Elterngeldes bei zahlreichen kurzen abhängigen Beschäftigungen und ArbeitslosigkeitElterngeldermittlung bei eine KameraassistentinBerücksichtigung einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bei Berechnung des ElterngeldesVorliegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung

BSG, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen B 10 EG 1/22 R

DRsp Nr. 2023/9281

Höhe des Elterngeldes Ermittlung des Elterngeldes bei zahlreichen kurzen abhängigen Beschäftigungen und Arbeitslosigkeit Elterngeldermittlung bei eine Kameraassistentin Berücksichtigung einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bei Berechnung des Elterngeldes Vorliegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung

Die Regelung über eine Verschiebung des Bemessungszeitraums bei Einkommensausfall wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung lässt sich nicht analog auf einen hypothetischen Einkommensausfall arbeitsloser schwangerer Frauen anwenden.

Zeiten der Arbeitslosigkeit sind bezüglich der Ermittlung des Elterngeldes im BEEG ausdrücklich ausgeklammert. Außer den gesetzlich im BEEG vorgesehenen Ausnahmetatbeständen bei der Berücksichtigung des bei der Berechnung des Elterngeldes zugrundezulegenden Einkommens können keine weiteren Ausnahmen gebildet werden. Ein Verstoß gegen Grundrechte ist in Bezug auf das Fehlen weiterer Ausnahmetatbestände im BEEG nicht festzustellen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2022 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. November 2020 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 S. 1; BEEG § 1 Abs. 6; BEEG § Abs. S. 1;