BFH - Urteil vom 20.06.2023
VII R 45/20
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 71/18

Höhe des Energiesteuersatzes für aus Resten der Oleochemie hergestellten, 9 % Kohlenwasserstoffe enthaltenden Dieselkraftstoff

BFH, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen VII R 45/20

DRsp Nr. 2023/12114

Höhe des Energiesteuersatzes für aus Resten der Oleochemie hergestellten, 9 % Kohlenwasserstoffe enthaltenden Dieselkraftstoff

NV: Für Energieerzeugnisse, die nicht in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG genannt sind, ist der maßgebliche Steuersatz im Rahmen einer dreistufigen Prüfung zu ermitteln. Zu prüfen ist zunächst die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff, anschließend zwingend eine eventuelle Substituierbarkeit durch ein anderes Energieerzeugnis und erst auf der nächsten Stufe die Vergleichbarkeit mit einem anderen Energieerzeugnis aufgrund der Beschaffenheit und des konkreten Verwendungszwecks.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2020 - 4 K 71/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 4;

Gründe

I.