FG Thüringen - Urteil vom 05.06.2002
III 1017/01
Normen:
EStG § 66 Abs. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ; EStG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1462

Höhe des für das vom Jugendamt unterhaltene zweite von neun Kindern abzuzweigenden Kindergeldes; Familienleistungsausgleich

FG Thüringen, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen III 1017/01

DRsp Nr. 2002/17190

Höhe des für das vom Jugendamt unterhaltene zweite von neun Kindern abzuzweigenden Kindergeldes; Familienleistungsausgleich

In den Fällen der Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist das Kindergeld für eines von mehreren Kindern nach Köpfen aufzuteilen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ; EStG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das an das Jugendamt der Stadt Bestadt (den Beigeladenen) abgezweigte Kindergeld für eines von mehreren Kindern der Klägerin nach Kopfteilen berechnet wird oder ob es nur in der Höhe, die für das betreffende Kind konkret gezahlt wird, abzuführen ist.

Die Klägerin ist Mutter von elf zum Teil volljährigen Kindern. Es bestand ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 2.940 DM monatlich. Für ihr zweites noch zu berücksichtigendes Kind, die am 22. Juni 1984 geborene N., bestand ein Anspruch in Höhe von 270 DM monatlich. N., lebt in einer Einrichtung des Beigeladenen (betreutes Wohnen). Sie erhält Taschen- und Bekleidungsgeld in Höhe von monatlich 109,42 Euro und verursacht einen täglichen Pflegekostenaufwand von 88,80 Euro.