Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der geldwerte Vorteil eines Arbeitgeberdarlehens zu ermitteln ist.
Der Kläger nahm im Rahmen einer Umschuldung zwei Hypothekendarlehen auf. Am 5. März 1999 nahm er ein Darlehen bei der Bank A über ...,- DM auf. Am 18. Juni 1999 nahm er ein weiteres Darlehen über ...,- DM bei der Pensionskasse... auf. Der Zinssatz für das Arbeitgeberdarlehen betrug nominal 4,88 v.H. und effektiv 4,99 v.H. Die Zinsbindung betrug 10 Jahre, Sondertilgungen waren nicht möglich.
Die Arbeitgeberin des Klägers versteuerte für das zweite Darlehen Zinsvorteile von 1,01 v.H. in Höhe von ... DM.
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