FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.1998
2 K 137/97
Normen:
EStG § 31 Satz 4; EStG § 31 Satz 5; EStG § 32 Abs. 6 Satz 5; EStG § 36 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1615g; BGB § 1612b;

Höhe des hinzuzurechnenden Kindergeldes bei Abzug des vollen Kinderfreibetrages bei Günstigerprüpfung nach § 31 EStG

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.1998 - Aktenzeichen 2 K 137/97

DRsp Nr. 2001/2033

Höhe des hinzuzurechnenden Kindergeldes bei Abzug des vollen Kinderfreibetrages bei Günstigerprüpfung nach § 31 EStG

1. Die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG vorzunehmende Hinzurechnung des Kindergeldes im entsprechenden Umfang richtet sich danach, ob das Einkommen um einen vollen oder halben Kinderfreibetrag für den jeweiligen Monat vermindert wurde. Für Monate, in denen der Stpfl. Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag hat oder in denen der halbe Kinderfreibetrag des anderen Elternteils nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG auf ihn übertragen wurde, ist deshalb das volle Kindergeld hinzuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob es an ihn oder eine andere Person ausgezahlt wurde. 2. Unter Kindergeld im Sinne von § 36 Abs. 2 EStG ist das für den jeweiligen Kalendermonat gezahlte Kindergeld zu verstehen. Ohne Übertragung des Kinderfreibetrages fällt bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil hierunter das halbe Kindergeld, das er über den zivilrechtlichen Ausgleich entsprechend § 1615g (ab 01.07.1998: § 1612b) erhält.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 4; EStG § 31 Satz 5; EStG § 32 Abs. 6 Satz 5; EStG § 36 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1615g; BGB § 1612b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei Abzug eines vollen Kinderfreibetrages der Einkommensteuer hinzuzurechnenden Kindergeldes.