Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. November 2017 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei gemäß § 113 III BetrVG einen Nachteilsausgleich in Höhe von 8.250,00 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Nachteilsausgleich wird abgewiesen.
2.Die Feststellungsklage zur Nichtanrechenbarkeit des Anspruchs des Klägers aus dem Sozialplan vom 10. November 2017 auf den Nachteilsausgleichsanspruch wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 83 %, die Beklagte zu 17 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 81 %, die Beklagte 19 %.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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