FG Hessen - Urteil vom 23.09.2003
9 K 2448/02
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 8 Abs. 3 Satz 1 ;

Höhe des Sachbezug beim zur Verfügung stellen einer Netzkarte - Netzkarte; Geldwerter Vorteil; Sachbezug; Eisenbahn

FG Hessen, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 9 K 2448/02

DRsp Nr. 2004/13504

Höhe des Sachbezug beim zur Verfügung stellen einer Netzkarte - Netzkarte; Geldwerter Vorteil; Sachbezug; Eisenbahn

Die Überlassung einer Netzkarte durch die Eisenbahn an einen früheren Arbeitnehmer stellt für diesen einen Sachbezug dar, der gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem um 4% geminderten Tarifpreis zu versteuern ist.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 8 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin zu 2. ist Hausfrau, der Kläger zu 1. erzielt u.a. als Beamter im Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Auf der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr 2001 hat die bezügezahlende Stelle des ehemaligen Dienstherren des Klägers zu 1., das Bundeseisenbahnvermögen (BEV), bescheinigt, dass in dem Bruttoarbeitslohn i.H.v. 113.347,-- DM Versorgungsbezüge i.H.v. 105.785,16 DM enthalten waren. Der überschießende Betrag i.H.v. 7.562,-- DM enthielt u.a. den Ansatz eines geldwerten Vorteils i.H.v. 7.344,-- DM für die Nutzung einer persönlichen Netzkarte C für private Fahrten.

Diesen Betrag hatte das BEV wie folgt ermittelt:

Tarifwert der Netzkarte C: 10.150,-- DM

abzüglich Bewertungsabschlag gemäß

§ 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. 4 v.H.:

406,-- DM

abzüglich Rabattfreibetrag gemäß

§ 8 Abs. 3 Satz 2 EstG: 2.400,-- DM

Differenz (geldwerter Vorteil): 7.344,-- DM.