BGH - Urteil vom 20.01.2005
IX ZR 416/00
Normen:
BGB § 280 § 675 § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 784
DB 2005, 1329
DStRE 2005, 548
MDR 2005, 866
VersR 2006, 87
WM 2005, 999
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 06.10.2000
LG Mainz, vom 15.07.1999

Höhe des Schadens bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

BGH, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen IX ZR 416/00

DRsp Nr. 2005/2692

Höhe des Schadens bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

»1. Zur Schadensberechnung bei Haftung des Steuerberaters wegen der Aufdeckung stiller Reserven durch Verkauf von Gewerbeerwartungsland (Abgrenzung zu BGH WM 2004, 475).«2. Wird durch die Veräußerung eines Betriebsgrundstücks ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aufgedeckt, so ist der durch fehlerhafte steuerliche Beratung entstandene Schaden nicht zwangsläufig mit der Steuerschuld gleichzusetzen. Vielmehr sind der Steuerschuld die zugeflossenen Vermögenswerte gegenüber zu stellen. Lässt sich der Verkehrswert als Gewerbeerwartungsland nur bei einer Veräußerung erzielen, so ist dem Verkehrswert ohne Veräußerung der erzielte Veräußerungserlös nach Abzug der Steuerschuld gegenüber zu stellen. Ein Schaden ist nur dann entstanden, wenn letzterer niedriger ist als der Verkehrswert ohne Veräußerung.

Normenkette:

BGB § 280 § 675 § 249 ;

Tatbestand: