Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.04.2018 (Az.
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage, mit welcher sie ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 200.000,00 EUR nebst Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 5.385,94 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, dass die Antragsgegnerin - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs - verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden und den weiteren immateriellen Schaden aus behaupteten Behandlungsfehlern anlässlich der Behandlungen im Hause der Antragsgegnerin ab dem Jahr 2008 zu ersetzen.
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