Die Beteiligten streiten über die Höhe des Steuerabzugs für ausländische Einkünfte bei der deutschen Einkommensteuer.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2004 - 2006 unter anderem ausländische Kapitaleinkünfte aus den Niederlanden, Kanada, Puerto Rico (USA) und Italien. Den hierauf entfallenden ausländischen Steuerabzug rechnete das Finanzamt nur teilweise bei der deutschen Einkommensteuer an. Es ergeben sich insgesamt folgende Werte:
Jahr ausländische Kapitaleinkünfte hierauf entfallende ausländische Steuer auf die Einkommensteuer angerechnete ausländische Steuer
2004 2.801 EUR 593 EUR 253 EUR
2005 10.650 EUR 2.457 EUR 972 EUR
2006 11.865 EUR 2.421 EUR 1.142 EUR
Hinsichtlich der Zusammensetzung der Einkünfte im Einzelnen sowie der darauf entfallenden Abzugsbeträge wird auf die Anlagen AUS zu den Steuererklärungen verwiesen.
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