OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.03.2021
17 W 47/20
Normen:
GKG 45 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 904
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 114/19

Höhe des Streitwerts bei Haupt- und Hilfsantrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 17 W 47/20

DRsp Nr. 2021/8462

Höhe des Streitwerts bei Haupt- und Hilfsantrag

Entscheidet das Gericht über einen Hilfsantrag des Klägers, findet eine Wertaddition nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG in allen Fällen statt, in denen über den Hilfsantrag entschieden wird, unabhängig davon, ob er als unzulässig abgewiesen oder über den geltend gemachten Anspruch in der Sache entschieden wird.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Klägers vom 2. September 2020 gegen die im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2020 - 20 O 114/19 - enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.188,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG 45 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien stritten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein von dem sog. "Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 6.968,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 17.06.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise:

2. 3.