Die Beteiligten streiten über folgende Punkte:
1. die Berücksichtigung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in einem Jahr, in dem der Kläger von seinem Arbeitgeber nur eine Abfindung wegen Auflösung seines Dienstverhältnisses erhalten hat,
2. die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten in einer Streitsache mit dem Sozialamt wegen Unterhaltszahlungen an den Sohn der Kläger als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
1. Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger, dass der Kläger im Streitjahr von der Firma M. GmbH eine Abfindung aus Anlass der Auflösung seines Dienstverhältnisses in Höhe von 212.027,- DM erhalten hatte.
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