Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2017 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für neun beim Sozialgericht Altenburg anhängig gewesene Verfahren der von der Beschwerdeführerin vertretenen Klägerin:
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