Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Juli 2020 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für neun beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.
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