FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.02.2000
2 V 1780/00
Normen:
EStG 1(997) § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Höhe einer Garantierückstellung; Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1997 und des Umsatzsteuerbescheides 1997 nach § 69 Abs. 3 FGO

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 2 V 1780/00

DRsp Nr. 2004/3041

Höhe einer Garantierückstellung; Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1997 und des Umsatzsteuerbescheides 1997 nach § 69 Abs. 3 FGO

1. Voraussetzung für die Bildung einer Garantierückstellung ist, dass eine künftige Inanspruchnahme auf Garantieleistungen wahrscheinlich ist. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellungen konkrete Tatsachen darzulegen, soweit ihm das nach den betrieblichen Verhältnissen zumutbar ist. 2. Sind die vom Steuerpflichtigen für die Bildung der Garantierückstellung zugrunde gelegten betrieblichen oder außerbetrieblichen Kriterien nicht erkennbar, so hat das Finanzamt die gebotenen Rückstellungen im Schätzungswege zu ermitteln. 3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein aus den garantiebehafteten Umsätzen der Vorjahre errechneter Durchschnittssatz der Schätzung der Garantierückstellung als geeigneter Anhaltspunkt zugrunde gelegt werden kann.

Normenkette:

EStG 1(997) § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.