LSG Thüringen - Beschluss vom 24.01.2018
L 1 SF 814/16 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SF 69/16

Höhe einer RahmengebührUnbilligkeit der GebührenbemessungToleranzgrenzeDurchschnittlicher Umfang

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 814/16 B

DRsp Nr. 2018/3927

Höhe einer Rahmengebühr Unbilligkeit der Gebührenbemessung Toleranzgrenze Durchschnittlicher Umfang

1. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen; bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 2. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht. 3. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. 4. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. 5. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste.