OLG Hamburg - Urteil vom 18.05.2017
4 U 194/163
Normen:
RVG § 14;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 59/16

Höhe einer zeitabhängigen Vergütung des Rechtsanwalts

OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 194/163

DRsp Nr. 2018/11815

Höhe einer zeitabhängigen Vergütung des Rechtsanwalts

1. Haben die Parteien eines Anwaltsvertrages zumindest konkludent vereinbart, dass eine Abrechnung in Abhängigkeit vom Zeitfaktor erfolgen soll, so richtet sich die Höhe des Stundensatzes nach der Ortsüblichkeit. 2. Sofern die übliche Vergütung nicht in einem festen Betrag, sondern in einer Bandbreite besteht (hier: bejaht), bestimmt der Dienstverpflichtete gem. §§ 316, 315 Abs. 1 BGB die Höhe der Vergütung innerhalb dieses Spielraums nach billigem Ermessen. 3. Unter Berücksichtigung der Kriterien der §§ 14 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 2 RVG und der Umstände des Einzelfalls, wie der Ausrichtung, des Standorts, der Größe sowie der Spezialisierung des Rechtsanwalts und der Internationalität des Mandats bestehen keine Bedenken, einen Stundensatz zwischen 280 und 330 EUR netto als angemessen und üblich anzusehen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 10.11.2016 - Az.: 327 O 59/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: