FG Saarland - Beschluss vom 25.10.2006
1 V 185/06
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 § 90 ; EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Höhe einer Zuschätzung

FG Saarland, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 1 V 185/06

DRsp Nr. 2007/543

Höhe einer Zuschätzung

1. Bei der Durchführung einer Schätzung darf das FA auf "den groben Klotz" den entsprechend "groben Keil" setzen, d. h. die Qualität der Aufzeichnungen und die Mitwirkungsbereitschaft des Steuerpflichtigen bestimmen den Sorgfaltsmaßstab für die Schätzung. 2. Die Feststellung von Kassenfehlbeträgen muss nicht zu einer Zuschätzung auf deren Grundlage führen.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 § 90 ; EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betrieb als Einzelunternehmer in mehreren Verkaufslokalen einen Handel mit Textilien (insbesondere Jeansmoden). Er ermittelte seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG). Mit Wirkung zum 1. Januar 2001 hat sich die Ehefrau des Antragstellers mit einer Einlage i.H.v. 200.000 DM als atypisch stille Gesellschafterin am Unternehmen beteiligt (Bl. 61 ff. BpU). Im Mai 2001 und im Mai 2005 wurden die Filialen in C und im D-Baumarkt in E geschlossen und die dort befindliche Ware ausverkauft. Im März 2006 ist auch die verbliebene Hauptfiliale in E, F-straße ... geschlossen worden (Bl. 25 ff. BpU; Bl. 3). Im Jahre 1996 ist mit dem Bau eines Eigenheimes begonnen worden, das 2001 fertiggestellt worden ist (Bl. 34 BpA).