Streitig ist die Höhe eines erbschaftsteuerlichen Freibetrags.
Die Klägerin ist die Stief-Urenkelin der am 28. Juni 2020 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war mit dem Urgroßvater der Klägerin verheiratet. Dieser hatte eine Tochter aus einer früheren Ehe, welche bereits 2016 verstarb. Die Tochter wiederum hatte einen Sohn, welcher 2018 verstarb. Der verstorbene Sohn war der Vater der Klägerin.
Die Klägerin wurde aufgrund eines Testaments der Erblasserin zu einem Drittel Miterbin. Sie reichte beim Beklagten eine Erbschaftsteuererklärung ein und wurde mit Bescheid vom 16. November 2020 zur Erbschaftsteuer veranlagt. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung (AO). Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigte der Beklagte einen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) i.H.v. 100.000 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte einen höheren Freibetrag über 200.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geltend, da sowohl ihr Vater als auch ihre Großmutter bereits verstorben seien. Der Freibetrag für Kinder verstorbener Kinder gelte auch für Urenkel.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|