Streitig ist die Höhe eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte.
Der Kläger wird beim beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Er reichte am 25.11.2011 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2012 ein. Darin beantragte er die Eintragung eines Freibetrags i.H.v. insgesamt 23.054 €. Die Eintragung sollte in Höhe der voraussichtlichen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Eigentumswohnung erfolgen. Der Kläger hatte diese Eigentumswohnung (49,77/1000 Miteigentumsanteil) in einem unter Denkmalschutz stehenden Mehrfamilienwohnhaus in T, mit notariellem Kaufvertrag vom 02.07. bzw. 10.08.2010 zum Kaufpreis von 246.944,39 € erworben.
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