OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2019
16 U 120/18
Normen:
HGB § 89b Abs. 3; HGB § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 69/17

Höhe eines HandelsvertreterausgleichanspruchsAusschlusstatbestände als besondere Ausprägung des BilligkeitsgrundsatzesEnge Auslegung und begrenzte Analogiefähigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 16 U 120/18

DRsp Nr. 2021/242

Höhe eines Handelsvertreterausgleichanspruchs Ausschlusstatbestände als besondere Ausprägung des Billigkeitsgrundsatzes Enge Auslegung und begrenzte Analogiefähigkeit

1. § 89b Abs. 3 HGB ist eine besondere Ausprägung des Billigkeitsgrundsatzes. 2. Die Ausschlusstatbestände des § 89b Abs. 3 HGB regeln die Voraussetzungen, unter denen der Ausgleichsanspruch - aus Gründen der Billigkeit - zwingend entfällt, abschließend und sind daher eng auszulegen und nur begrenzt analogiefähig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 2018 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 39 O 69/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 89b Abs. 3; HGB § 92 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob und - wenn ja - in welcher Höhe der Klägerin ein Handelsvertreterausgleichanspruch aus § 89 b HGB gegenüber der Beklagten zusteht.