LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.09.2022
L 3 KA 30/19
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 311/16

Höhe vertragsärztlichen HonorarsDefizite bei der Finanzierung des Grundbetrags Labor

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen L 3 KA 30/19

DRsp Nr. 2022/17406

Höhe vertragsärztlichen Honorars Defizite bei der Finanzierung des Grundbetrags "Labor"

Es war im Quartal IV/2015 noch nicht rechtswidrig, dass Defizite bei der Finanzierung des Grundbetrags "Labor"nach dem allgemeinen Trennungsfaktor zwischen dem haus- und dem fachärztlichen Bereich aufgeteilt wurden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.551,99 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit Praxissitz in M. betreibt. In der Praxis arbeiten mehrere Fachärzte und Fachärztinnen für Allgemeinmedizin, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.