Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge der Klägerin ab 1. August 2017 bei einem Zusammentreffen studentischer Pflichtversicherung mit dem Bezug von Waisengeld.
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