Die Beteiligten streiten um die Höhe von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an einer landwirtschaftlichen Genossenschaft, insbesondere um die Anschaffungskosten für die veräußerten Anteile.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren (2013, 2015 und 2016) mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In der Zeit des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik war sie an einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (
Jedes Genossenschaftsmitglied musste sich nach der Gründungssatzung mit mindestens einem Geschäftsanteil als Pflichtanteil beteiligen und konnte seine Beteiligung auf insgesamt 10 Geschäftsanteile aufstocken. Sämtliche Gründungsmitglieder einschließlich der Klägerin hatten anlässlich der Gründung der eG jeweils einen (Pflicht-) Geschäftsanteil im Nennwert von 1.000 DM gezeichnet.
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