I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2001) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Vom 5. Juni 2001 bis zum 7. Oktober 2001 benutzte er für die Wege von seiner Wohnung in B zur 10 km entfernten Arbeitsstätte in M den eigenen PKW. Sodann verlegte er seinen Wohnsitz nach M in die R-straße. Von dort aus gelangte er ab dem 8. Oktober 2001 an den restlichen Arbeitstagen des Streitjahrs zur nunmehr nur noch 5 km entfernten Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Hierfür entstanden ihm tatsächliche Kosten in Höhe von 240 DM.
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