BSG - Beschluss vom 16.01.2024
B 5 R 37/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 61 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 43/20
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 666/20

Höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung auch des Monats Juli 2005 als Beitragszeit aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 37/23 BH

DRsp Nr. 2024/5815

Höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung auch des Monats Juli 2005 als Beitragszeit aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 61 Abs. 3;

Gründe

I

Der 1978 geborene Kläger begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung auch des Monats Juli 2005 als Beitragszeit aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage.