Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.02.2015 wird zurückgewiesen.
II.Die dem Kläger in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 01.07.2014.
Der 1938 geborene Kläger erhält von der Beklagten seit vielen Jahren Altersrente. Nach Angaben der Beklagten wurde seine Rentenakte bereits vernichtet, so dass der Bewilligungsbescheid nicht vorliegt. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet wurden nicht zurückgelegt.
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