Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt für das Quartal II/13 höheres Honorar in Höhe von 72.868,01 Euro im Wege einer Ausnahme von der Honorarabstaffelung nach § 11 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM).
Die Klägerin, bestehend aus der Fachärztin für diagnostische Radiologie Dr. K und dem Facharzt für diagnostische Radiologie Dr. H, nimmt als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) seit 1. Oktober 2011 im Verwaltungsbezirk C an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
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