I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt als GmbH ein Fachgeschäft für Hörgeräteakustik. Sie war Mitglied der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker, die mit den Bundesverbänden der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen Rahmenverträge über die Lieferung von Hörhilfen an Anspruchsberechtigte dieser Krankenkassen abgeschlossen hatte. Gegenstand der Verträge waren die Auswahl, Anpassung und Lieferung von Hörhilfen einschließlich der Nachbetreuung, die Erbringung von Reparaturen und sonstige Leistungen.
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