Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erstattung von den Festbetrag übersteigenden Kosten einer Hörgeräteversorgung.
Die 1950 geborene Klägerin leidet an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Sie ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Sie beantragte im Mai 2014 die Versorgung mit neuen Hörgeräten. Ihrem Antrag fügte sie eine ärztliche Verordnung für eine Hörhilfe sowie einen Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikers vom 8. Mai 2014 über 5.427 EUR für das Hörgerätesystem O. bei.
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