LSG Hamburg - Urteil vom 29.01.2019
L 3 KR 23/17
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB V § 36; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; ZPO § 180 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 106/15

Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen KrankenversicherungKostenerstattung selbstbeschaffter HörgeräteKeine Erstattung den Festbetrag übersteigender Kosten bei fehlendem Nachweis der Erforderlichkeit einer beanspruchten HörgeräteversorgungWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer versäumten Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hamburg, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 3 KR 23/17

DRsp Nr. 2019/7856

Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung selbstbeschaffter Hörgeräte Keine Erstattung den Festbetrag übersteigender Kosten bei fehlendem Nachweis der Erforderlichkeit einer beanspruchten Hörgeräteversorgung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer versäumten Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB V § 36; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 1; ZPO § 180 S. 1 und S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von den Festbetrag übersteigenden Kosten einer Hörgeräteversorgung.

Die 1950 geborene Klägerin leidet an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Sie ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

Sie beantragte im Mai 2014 die Versorgung mit neuen Hörgeräten. Ihrem Antrag fügte sie eine ärztliche Verordnung für eine Hörhilfe sowie einen Kostenvoranschlag eines Hörgeräteakustikers vom 8. Mai 2014 über 5.427 EUR für das Hörgerätesystem O. bei.