Der Kläger betreibt seit dem 01.07.1988 aufgrund eines Hofüberlassungsvertrages vom 16.01.1989 den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Eigentumsübergang sollte nach Vollendung des 75. Lebensjahres von "B" sein, also nach dem 30.12.1999, spätestens im Zeitpunkt seines Todes erfolgen. Der Besitzübergang erfolgte zum 01.07.1988. Laut Überlassungsvertrag wurden folgende Altenteilsrechte bestellt:
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