BFH - Beschluss vom 31.10.2003
II B 72/02
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 471
GmbHR 2004, 375
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 290/97

Holding-Gesellschaft: Bewertung von Anteilen

BFH, Beschluss vom 31.10.2003 - Aktenzeichen II B 72/02

DRsp Nr. 2004/1216

Holding-Gesellschaft: Bewertung von Anteilen

1. Nach ständiger BFH-Rspr. sind Anteile an reinen Holding-Gesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften keinen selbstständigen operativen Bereich haben, nur mit ihrem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten; eine Korrektur aufgrund der Ertragsaussichten entfällt.2. Etwas anderes kann sich in Fällen ergeben, in denen die Holding-Gesellschaft Aufwendungen im Interesse ihrer Untergesellschaft(en) macht, die sich - wären die Aufwendungen von der Untergesellschaft selbst getragen worden - über den Anteilswert der Beteiligungsgesellschaft auf den Anteilswert der Holding-Gesellschaft ausgewirkt hätten.3. Es gibt keinen sachlichen Grund, bei einer geschäftsleitenden Holding-Gesellschaft grds. sämtliche Aufwendungen zu berücksichtigen.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe: